ein motorradfahrer muss immer mit anomalitäten in der fahrbahn rechnen und an gerade mit bitumen ausgebesserten und danach mit sand bestreuten schadstellen kann sein motorisiertes zweirad
erfahrungsgemäss leicht ins schleudern geraten. besondere hinweise auf derart bekannte und deutlich sichtbare gefahrenquellen sind deshalb nach ansicht der richter des landgerichts wiesbaden in
der verkehrspraxis nicht vonnöten. der strassenreparaturdienst komme dabei auch ohne besondere beschilderung seiner gesetzlichen verkehrssicherungspflicht in ausreichender weise nach. mit ihrem
urteilsspruch wiesen die richter den schadenanspruch eines an solch einer stelle gestürzten motorradfahrers an die betroffene kommune in höhe von 5.619,85 euro zurück.
der biker hatte nach eigener aussage bei im strahlendem sonnenschein flimmernder fahrbahn den sand auf der bitumen-stelle erst im letzten augenblick erkannt und war beim wohl zu heftigen
ausweichversuch mit seinem motorrad auf die linke seite gefallen. mit einem tempo von höchstens 50 bis 60 km/h sei er im zulässigen limit gewesen. unmittelbar an der unfallstelle hätte nicht
einmal ein warnschild des strassenbauhofs gestanden, was gegen dessen verkehrssicherungspflicht verstosse.
gleich ein doppelter trugschluss, wie die wiesbadener richter betonten. erstens handelt es sich bei der höchstzugelassenen geschwindigkeit immer um dasjenige theoretische tempo, das ein
verkehrsteilnehmer nur bei günstigen verkehrsbedingungen fahren darf, die lagen hier offenbar aber nicht vor, standen doch im vorfeld zwei baustellenschilder, die den motorradfahrer zumindest
hätten skeptisch machen müssen. und zweitens seien hinweise auf sichtbare gefahrenquellen grundsätzlich entbehrlich. werden sie trotzdem angebracht, wenn auch wie bei den schildern hier weit vor
der unfallstelle, so wird der verkehrssicherungspflicht allemal ausreichend genüge getan. lückenlose sicherungsvorkehrungen sind praktisch nicht möglich und damit nicht einklagbar.
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